AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sebastian Heidelberger und Florian Manz BAFF Filmproduktion GbR

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Sebastian Heidelberger und Florian Manz BAFF Filmproduktion GbR (im folgenden BAFF Filmproduktion genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich BAFF Filmproduktion in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.

2. Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von BAFF Filmproduktion ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die BAFF Filmproduktion nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für BAFF Filmproduktion unverbindlich, auch wenn BAFF Filmproduktion ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.

3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass BAFF Filmproduktion diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von BAFF Filmproduktion.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Für den Umfang der von BAFF Filmproduktion zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

2. BAFF Filmproduktion wird die vom Auftraggeber genannten Informationen als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten von BAFF Filmproduktion festgestellt werden, ist BAFF Filmproduktion verpflichtet, darauf hinzuweisen.

3. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen gehören nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Mitwirkung Dritter

1. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.

2. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten und auch Material des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er BAFF Filmproduktion unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass BAFF Filmproduktion eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von BAFF Filmproduktion zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

§ 5 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach (Nr. 4) oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von BAFF Filmproduktion angebotenen Leistung in Verzug, so ist BAFF Filmproduktion berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf BAFF Filmproduktion den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von BAFF Filmproduktion auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn BAFF Filmproduktion von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

2. Wird ein Auftrag aus Gründen, die BAFF Filmproduktion nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so kann BAFF Filmproduktion – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen.

3. Wird ein begonnener Auftrag aus von BAFF Filmproduktion nicht zu vertretenen Umständen nicht fertiggestellt, so steht BAFF Filmproduktion das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von BAFF Filmproduktion begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist.

§ 6 Kostenregelungen

1. Die an BAFF Filmproduktion zu entrichtenden Produktionskosten entsprechen dem in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Angebote von BAFF Filmproduktion gegenüber potentiellen Auftraggebern sind für eine Dauer von zwei Wochen ab Angebotszugang bindend. Voraussetzung für die Gültigkeit des Angebots ist die vollständige Unterrichtung von BAFF Filmproduktion über alle die Produktion betreffenden Informationen, solange diese kostenrelevanter Natur sind. Die an BAFF Filmproduktion mitgeteilten Informationen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die Teil der Auftragsbestätigung ist.

3. Eventuelle GEMA-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung gemapflichtiger Musik trägt der Auftraggeber. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten.

4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Verpackung, Versand, Versicherung, Druckkosten, Spezialgeräteverleih, Reisekosten und Spesen) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise aus den jeweiligen Angeboten von BAFF Filmproduktion zu Grunde. Soweit nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich folgende Zahlungsweise als vereinbart:

ein Drittel der Angebotssumme bei Auftragserteilung

ein Drittel der Angebotssumme nach den Dreharbeiten

ein Drittel der Angebotssumme nach Fertigstellung der Produktion durch BAFF Filmproduktion.

2. Wird ein Auftrag nach bereits erfolgter Auftragserteilung aus nicht von BAFF Filmproduktion zu vertretenden Gründen vom Auftraggeber zurückgezogen, so ist BAFF Filmproduktion berechtigt, dem Auftraggeber ein Drittel der gesamten Angebotssumme als finanziellen Ausgleich in Rechnung zu stellen.

3. Honorare sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.

4. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von BAFF Filmproduktion ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Wird ein geforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann BAFF Filmproduktion nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. BAFF Filmproduktion ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

7. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist BAFF Filmproduktion zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu.

§ 8 Übergang von Rechten

1. BAFF Filmproduktion räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei BAFF Filmproduktion. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei BAFF Filmproduktion.

2. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von BAFF Filmproduktion dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte ist gegenüber BAFF Filmproduktion eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot von BAFF Filmproduktion, das gegenüber dem Auftraggeber abgegeben wurde.

3. Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber BAFF Filmproduktion bzw. von BAFF Filmproduktion bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

4. Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial (im Folgenden Rohmaterial). Die Rechte für Rohmaterial verbleiben bei BAFF Filmproduktion. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber verbleiben sämtliche diesem zugeleiteten Ideen und Konzeptionsvorschläge bei BAFF Filmproduktion, unabhängig davon ob diese fernmündlich, schriftlich, persönlich, grafisch, als Werke der Fotografie, Filme oder in irgendeiner anderen Form präsentiert wurden. Sie unterliegen dem Urheberrecht und gelten als geschütztes geistiges Eigentum. BAFF Filmproduktion ist befugt, diese Ideen und Konzeptionsvorschläge durch schriftliche Erklärung und gegen entsprechende Vergütung freizugeben.

5. BAFF Filmproduktion behält sich das Recht vor, fertige Produktionen zu Präsentationszwecken einzusetzen.

§ 9 Freiheit von Rechten Dritter

1. Der Auftraggeber versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Auftraggeber hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet,BAFF Filmproduktion von den Ansprüchen Dritter freizuhalten. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, dem Auftraggeber insoweit Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.

2. Werden durch eine Leistung von BAFF Filmproduktion Rechte Dritter verletzt, wird BAFF Filmproduktion nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Dem Auftraggeber steht gegen BAFF Filmproduktion nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht wird, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.

3. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn BAFF Filmproduktion gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 10 Haftung

1. Schäden des Vertragspartners (nachfolgend „Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. BAFF Filmproduktion haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, sobald zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen groben Verschuldens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
 Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Eine Änderung der Vertragslast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

5. Die Haftung von BAFF Filmproduktion beschränkt sich bei fahrlässigen und/oder schuldhaften Verlust oder Beschädigung von Rohmaterial ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang.

6. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen BAFF Filmproduktion verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

7. Soweit die Haftung von BAFF Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.

8. Der Auftraggeber haftet für die im Zusammenhang mit der Verwendung des Film- und Bildmaterials stehenden Texte. Eine tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung sowie strafrechtlich relevante Nutzungen, insbesondere die zur Herabwürdigung des Urhebers, abgebildeter Personen oder sonstiger Dritter inklusive Personenvereinigungen führen können, sind unzulässig.

9. Der Auftraggeber ist auch dafür verantwortlich, dass er die Freigabe zur Veröffentlichung von den auf dem von Baff-Film erstellten Film- und Bildmaterial abgebildeten Personen (Rechteabtretung) einholt, soweit dies gesetzlich notwendig ist.

10. Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt BAFF Filmproduktion von allen gegenüber BAFF Filmproduktion geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

§ 11 Produktabnahme

1. Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden von BAFF Filmproduktion kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht bereits aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren, oder sich konträr zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen verhalten.

2. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden von BAFF Filmproduktion kurzfristig durchgeführt.

3. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Alle darüber hinausgehenden Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von BAFF Filmproduktion die beanstandeten Gegenstände an BAFF Filmproduktion oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist BAFF Filmproduktion nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit BAFF Filmproduktion das im Rahmen des Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.

§ 12 Pflichten von BAFF Filmproduktion

1. Seitens BAFF Filmproduktion ist gegenüber dem Auftraggeber ein die Produktion begleitender Ansprechpartner zu benennen. Die Art der Benennung ist an keine Form gebunden. BAFF Filmproduktion ist verpflichtet mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das Produktionsziel zu unterstützen.

2. Alle darüber hinausgehenden Erklärungen zu Produktionserweiterungen, Änderung des Produktionszieles, der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten, sind mit der Geschäftsleitung von BAFF Filmproduktion schriftlich, persönlich oder fernmündlich zu vereinbaren.

§ 13 Lieferzeiten und Termine

1. BAFF Filmproduktion bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.

2. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks oder Aussperrungen oder vorenthaltener und für die Produktion relevanter Informationen verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten verhältnisgemäß. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und erhöht sich dadurch der Produktionsaufwand, kann BAFF Filmproduktion eine Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.

§ 14 Versand

Versendungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe, an die mit dem Transport beauftragte Person, auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet BAFF Filmproduktion.

§ 15 Beendigung des Vertrags

1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

2. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

3. Bei Kündigung des Vertrags durch BAFF Filmproduktion sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

1. BAFF Filmproduktion kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verweigern, bis BAFF Filmproduktion bezüglich der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

2. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

1. Der Auftraggeber trägt, sofern nichts anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die er BAFF Filmproduktion im Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Risiko.

2. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu – besonders nach Erhalt der Produktion – seine Zustimmung nicht verweigert hat.

3. BAFF Filmproduktion verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben.

4. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 18 Verschwiegenheitspflicht

1. Beide Partner vereinbaren, zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.

2. BAFF Filmproduktion ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber BAFF Filmproduktion schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von BAFF Filmproduktion.

4. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Subunternehmen hat BAFF Filmproduktion zu sorgen, dass diese sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.

5. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag steht und zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

6. BAFF Filmproduktion ist berechtigt, die erstellten Werke zu eigenen Werbezwecken als Referenz zu nutzen und auch zu veröffentlichen, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftliches vereinbart ist.

7. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: “Eine Produktion von BAFF Filmproduktion “.

§ 19 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (§306 BGB)

1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Absatz 2 BGB vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 20 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von BAFF Filmproduktion, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 21 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bremen.